ASV "Gut Fang" Lauchhammer e.V.
ASV-Lauchhammer - Vereinsleben


Satzung des Angelsportvereins "Gut Fang" Lauchhammer e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen Angelsportverein „Gut Fang“ Lauchhammer e.V. Der Sitz des Vereins ist Lauchhammer.
  2. Er ist Mitglied im Landesverband Brandenburg des Deutschen Anglerverbandes, eingetragen im Vereinsregister Stadtbezirk Berlin—Mitte unter der Nummer 494 am 25.Juni 1990.
  3. Der ASV „Gut Fang“ Lauchhammer e.V. ist die Nachfolgeorganisation der Betriebsgruppe „Aktivist“ Lauchhammer des DAV der ehemaligen DDR.
  4. Gegründet wurde der Verein als Angelverein Mückenberg am 15.07.1936.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der ASV „Gut Fang“ Lauchhammer e.V. ist eine Vereinigung von Bürgern, die den Angelsport sowie den Umwelt– und Tierschutz auf der Grundlage der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen fördert.
  2. Der ASV „Gut Fang“ Lauchhammer e.V. verwirklicht sich durch Hege und Pflege des Fischbestandes unter Berücksichtigung des Artenschutzes.
  3. Erhaltung und Wiederherstellung von Biotope für Tiere und Pflanzen, sowie der aktive Schutz vor Umweltschäden.
  4. Der Vereins schafft durch Kauf, Pachtung und Bewirtschaftungsverträgen Möglichkeiten und Voraussetzungen das Hegefischen und andere Formen des Angels ausüben zu können.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Für Kinder gilt entsprechend der Satzung des Landesverbandes Brandenburg ein Mindestalter von 8 Jahren.
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Aufnahme ist rechtskräftig nach Entrichtung der Aufnahmegebühr.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedshaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt, oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werde.
  3. Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder gegen diese Satzung sowie die Satzung des Landesverbandes Brandenburg, gegen die Gewässerordnung, das Fischereigesetz oder andere Verordnungen des Landes und des Landesverbandes Brandenburg verstoßen, sind folgende Erziehungsmaßnahmen möglich:
  1. öffentliche Ermahnung in der Mitgliederversammlung
  2. Verweis mit und ohne Auflage
  3. befristete Angelsperre bis max. 1 Jahr
  4. Ausschluss aus dem Verein
  5. (4) Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, der hierrüber einen Beschluss zu fassen hat, dass das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, wenn das Mitglied

  1. den Jahresbeitrag bis zum 31.03 des laufenden Geschäftsjahres nicht bezahlt;
  2. den Verein geschädigt oder sonst gegen sein Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
  3. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor der Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Förderung und Unterstützung bei der Ausübung des Angelsportes sowie des Castingsportes im Rahmen der Satzungen des Vereins und des Landesverbandes. Es besteht das Recht, nach einer bestandenen Prüfung (Fischereiprüfung) die entsprechenden Angelberechtigungen zu erwerben, soweit das Mitglied seine satzungsgemäßen Verpflichtungen erfüllt hat. Jedes Mitglied ab vollendetem 14. Lebensjahr hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung des ASV „Gut Fang“ Lauchhammer e.V. einzuhalten, die satzungsgemäßen Ordnungen des Landesverbandes Brandenburg sowie die gesetzlichen Regelungen zur Fischereiausübung zu befolgen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich nachweislich 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit bei der Hege und Pflege der Angelgewässer zu leisten. Für jede nicht geleistete Stunde ist in begründeten Ausnahmefällen eine Geldleistung in Höhe von maximal 6,- Euro zu erbringen. Für einen bestimmten Personenkreis (Schwerbehinderte, Kinder) kann auf Antrag eine Befreiung von dieser gemeinnützigen Arbeit erfolgen.
  4. Jedes Mitglied hat am Vereinsleben teil zu nehmen und die Mitgliederversammlungen zu besuchen.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen des Namens-, der Anschriftenänderungen usw. umgehend dem Vorstand mitzuteilen.


§ 7 Beiträge

  1. Die festgelegten Beiträge (Mitgliedsbeiträge, Beiträge für Angelberechtigungen, etc.) sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.Januar eines Jahres im voraus auf das Vereinskonto zu überweisen.
  2. Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der erweiterte, geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens fünf, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie aus den Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister je einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im lnnenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Die Vorstandssitzung findet zur Vorbereitung zeitnah vor der Mitgliederversammlung statt.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet wird. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Uber die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
  7. Durch den Vorstand werden die Mitgliederversammlungen vorbereitet, in denen über Vereinsangelegenheiten informiert wird.
  8. Der Vorstand erarbeitet einen jährlichen Haushaltplan, den die Mitgliederversammlung bestätigt. Bei außerplanmäßigen Ausgaben über 500,- Euro ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nur eine fremde Stimme vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
  2. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  4. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.
  8. Die Mitgliederversammlung wird jeweils am ersten Donnerstag des Monats durchgeführt. Die Monate in denen eine reguläre Mitgliederversammlung durchzuführen ist, wird durch eine Beschlussvorlage in der Jahreshauptversammlung, die im März stattfindet, festgelegt. Zu Wahlversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt eine schriftliche Einladung jedes Mitglieds durch den Vorstand.
  9. Die Wahlversammlung zur Wahl des Vorstandes wird im Zeitraum von 4 Jahren durchgeführt. Eine außerordentliche Wahlversammlung muss einberufen werden, wenn diese mehr als die Hälfte der Mitglieder verlangen.
  10. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf, nach Vorschlag des Vorstandes, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  11. (3) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

    (4) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die Revisionskommission, die aus zwei Mitgliedern besteht geprüft. Die Kassenprüfer haben hierrüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Revisionskommission werden ebenfalls in der Wahlversammlung für die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt in Verein bekleiden.
  4. Der Angelsportverein „Gut Fang“ Lauchhammer e.V. finanziert sich durch:
  1. Mitgliedsbeiträge, welche nach den geltenden Richtlinien des Landesanglerverbandes Brandenburg erhoben werden. Eine Beitragserhöhung bedarf der Festsetzung in der Mitgliederversammlung
  2. Gebühren
  3. Spenden
  4.  
  5. Stiftungen
  6. Zuwendungen

Über die Verwendung der Mittel hat der Vorstand jährlich öffentlich Rechenschaft abzulegen.

 

§12 Satzungsänderung und Vermögensausfall bei Auflösung

  1. Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins wird das Vermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwendet. Es fällt an den Landesverband Brandenburg des Deutschen Anglerverbandes (DAV). Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden

 

§13 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Dazu gehören Name, Vorname, Anschrift ggf. Telefonnummer und E-Mail.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  3. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  4. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  5. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  6. (3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 14 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die anlässlich von Veranstaltungen und sonstiger Ausübung von Vereinsrechten entstehen gegenüber seinen Mitgliedern über die Versicherung des Landesverbandes Brandenburg hinaus. Die Haftung gegenüber Dritten gemäß § 31 BGB (s.u.) ist gewährleistet.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese neu errichtete Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.März 2024 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Satzung vom 13.Februar 2020 mit allen nachfolgenden Änderungen treten außer Kraft.