Satzung des Angelsportvereins "Gut Fang" Lauchhammer e.V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen Angelsportverein "Gut Fang" Lauchhammer e.V. Der Sitz des Vereins ist Lauchhammer.
(2) Er ist Mitglied im Landesverband Brandenburg des Deutschen
Anglerverbandes, eingetragen im Vereinsregister Stadtbezirk Berlin-Mitte
unter der Nummer 494 am 25.Juni 1990.
(3) Der ASV "Gut Fang" Lauchhammer e.V. ist die Nachfolgeorganisation
der Betriebsgruppe "Aktivist Lauchhammer" des DAV der ehemaligen DDR.
(4) Gegründet wurde der Verein als Angelverein Mückenberg am 15.07.1936.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der ASV "Gut Fang" Lauchhammer e.V. ist eine Vereinigung von
Bürgern, die den Angelsport sowie den Umwelt-und Tierschutz auf der
Grundlage der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen fördert.
(2) Der ASV "Gut Fang" Lauchhammer e.V. verwirklicht sich durch Hege
und Pflege des Fischbestandes unter Berücksichtigung des Artenschutzes.
(3) Erhaltung und Wiederherstellung von Biotope für Tiere und Pflanzen, sowie der aktive Schutz vor Umweltschäden.
(4) Der Vereins schafft durch Kauf, Pachtung und
Bewirtschaftungsverträgen Möglichkeiten und Voraussetzungen das
Hegefischen und andere Formen des Angels ausüben zu können.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss
und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich
auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Für Kinder gilt entsprechend der Satzung des Landesverbandes Brandenburg ein Mindestalter von 8 Jahren.
(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag
an den Vorstand, über die Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(4) Die Aufnahme ist rechtskräftig nach Entrichtung der Aufnahmegebühr.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedshaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt, oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt
werde.
(3) Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder gegen diese
Satzung sowie die Satzung des Landesverbandes Brandenburg, gegen die
Gewässerordnung, das Fischereigesetz oder andere Verordnungen des Landes
und des Landesverbandes Brandenburg verstoßen, sind folgende
Erziehungsmaßnahmen möglich:
a) öffentliche Ermahnung in der Mitgliederversammlung
b) Verweis mit und ohne Auflage
c) befristete Angelsperre bis max. 1 Jahr
d) Ausschluss aus dem Verein
(4) Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, der hierrüber
einen Beschluss zu fassen hat, dass das Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen wird, wenn das Mitglied
a) den Jahresbeitrag bis zum 31.03 des laufenden Geschäftsjahres nicht bezahlt;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen sein Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor der Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem
auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und
dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das
auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung
anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem
Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Förderung und Unterstützung bei
der Ausübung des Angelsportes sowie des Castingsportes im Rahmen der
Satzungen des Vereins und des Landesverbandes. Es besteht das Recht,
nach einer bestandenen Prüfung (Fischereiprüfung) die entsprechenden
Angelberechtigungen zu erwerben, soweit das Mitglied seine
satzungsgemäßen Verpflichtungen erfüllt hat. Jedes Mitglied ab
vollendetem 14. Lebensjahr hat das Recht zu wählen und gewählt zu
werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung des ASV "Gut Fang
"Lauchhammer e.V. einzuhalten, die satzungsgemäßen Ordnungen des
Landesverbandes Brandenburg sowie die gesetzlichen Regelungen zur
Fischereiausübung zu befolgen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich nachweislich 10 Stunden
gemeinnütziger Arbeit bei der Hege und Pflege der Angelgewässer zu
leisten. Für jede nicht geleistete Stunde ist in begründeten
Ausnahmefällen eine Geldleistung in Höhe von maximal 6 Euro zu
erbringen. Für einen bestimmten Personenkreis (Schwerbehinderte, Kinder)
kann auf Antrag eine Befreiung von dieser gemeinnützigen Arbeit
erfolgen.
(4) Jedes Mitglied hat am Vereinsleben teil zu nehmen und die Mitgliederversammlungen zu besuchen.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen des Namens-, der Anschriftenänderungen usw. umgehend dem Vorstand mitzuteilen.
§ 7 Beiträge
(1) Die festgelegten Beiträge (Mitgliedsbeiträge, Beiträge für
Angelberechtigungen, etc.) sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.Januar
eines Jahres im voraus auf das Vereinskonto zu überweisen.
(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vorstand im Sinne
des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der erweiterte, geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens fünf, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie aus den Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.
Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister je einzeln
vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im lnnenverhältnis wird
bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem
Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende
bzw. der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands
während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden
Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen benennen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Die Vorstandssitzung findet am letzten Montag des Monats statt, in den Monaten Juni und Juli nicht.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet wird. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem
Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll
zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
(7) Durch den Vorstand werden die Mitgliederversammlungen vorbereitet, in denen über Vereinsangelegenheiten informiert wird.
(8) Der Vorstand erarbeitet einen jährlichen Haushaltplan, den die
Mitgliederversammlung bestätigt. Bei außerplanmäßigen Ausgaben über
500,- Euro ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich
bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nur eine fremde Stimmen
vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
durch den Vorstand
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.
h) Die Mitgliederversammlung wird monatlich einmal jeweils am ersten
Donnerstags eines Monats, außer in den Monaten Juli und August
durchgeführt. Zu Wahlversammlungen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen erfolgt eine schriftliche Einladung jedes
Mitglieds durch den Vorstand.
i) Die Wahlversammlung zur Wahl des Vorstandes wird im Zeitraum von 4
Jahren durchgeführt. Eine außerordentliche Wahlversammlung muss
einberufen werden, wenn diese mehr als die Hälfte der Mitglieder
verlangen.
(3) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese
Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen
werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet
bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der
Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen,
soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung
beschließt.
(4) Uber jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die
Revisionskommission, die aus drei Mitgliedern besteht geprüft. Die
Kassenprüfer haben hierrüber der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
(3) Die Revisionskommission werden ebenfalls in der Wahlversammlung
für die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Sie dürfen kein anderes
Amt in Verein bekleiden.
(4) Der Angelsportverein "Gut Fang" Lauchhammer e.V. finanziert sich durch:
a) Mitgliedsbeiträge, welche nach den geltenden Richtlinien des
Landesanglerverbandes Brandenburg erhoben werden. Eine Beitragserhöhung
bedarf der Festsetzung in der Mitgliederversammlung
b) Gebühren
c) Spenden
d) Stiftungen
e) Zuwendungen
Über die Verwendung der Mittel hat der Vorstand jährlich öffentlich Rechenschaft abzulegen.
§ 12 Satzungsänderung und Vermögensausfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in
der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über
die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser
Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter
Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der
Unbedenklichkeit anzuzeigen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins
wird das Vermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwendet. Es fällt an den Landesverband
Brandenburg des Deutschen Anglerverbandes (DAV). Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese neu errichtete Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
04.Dezember 2008 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Satzung vom 10. Oktober 1991 mit allen nachfolgenden Änderungen
treten außer Kraft.
gez. Bernhard Silbermann
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